Norm
ZPO §36Rechtssatz
Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann dem Gegner gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sowohl die Anzeige an den Gegner erstattet als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes mitgeteilt worden ist (EvBl 1939/120, EvBl 1942/224).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020