- 6 Ob 160/61
Entscheidungstext OGH 12.04.1961 6 Ob 160/61
- 8 Ob 134/62
Entscheidungstext OGH 14.05.1962 8 Ob 134/62
- 4 Ob 327/65
Entscheidungstext OGH 27.04.1965 4 Ob 327/65
ÖBl 1965,93
- 5 Ob 81/65
Entscheidungstext OGH 29.04.1965 5 Ob 81/65
- 4 Ob 312/66
Entscheidungstext OGH 08.03.1966 4 Ob 312/66
ÖBl 1966,92
- 4 Ob 509/67
Entscheidungstext OGH 28.02.1967 4 Ob 509/67
Beisatz: Aber nur dann, wenn sich die gefährdete Partei ausdrücklich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen
Beweismittel beruft. (T1) = EvBl 1967/460 S 662 = EFSlg 9214
- 4 Ob 342/73
Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 342/73
Beisatz: Auch ohne ausdrückliche Berufung auf das Klagsvorbringen bei mit der Klage beantragter EV, wenn sich die den Antrag auf Erlassung einer EV begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T2) = ÖBl 1974,85
- 4 Ob 303/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 303/75
Beis wie T2; Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) = ÖBl 1975,113
- 5 Ob 659/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 5 Ob 659/76
- 7 Ob 517/78
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 517/78
Vgl; Beisatz: Enthält der Antrag auf EV überhaupt keinen Hinweis, aus dem entnommen werden kann, welche Bescheinigungsmittel nach Ansicht der gefährdeten Partei über den Anspruch aufzunehmen sind, so kann nicht ohne weiteres auf Beweisanbote in der Klage zurückgegriffen werden. (T4)
- 2 Ob 523/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 2 Ob 523/80
Beis wie T1
- 4 Ob 342/86
Auch
- 2 Ob 198/03m
Beisatz: Der Sicherungsantrag ist hinreichend begründet, wenn er sich auf das Klagevorbringen und auf die in der Klage angebotenen Beweismittel beruft. (T5)
- 6 Ob 299/05x
Beisatz: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine EV im Sinn der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhaltes rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T7)
- 1 Ob 186/06v
Beis wie T7; Beisatz: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben werden. (T8)
- 8 Ob 107/07d
Beis wie T8 nur: Das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren ist aus einem spätestens gleichzeitigen Klagevorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen gleichzeitig auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. (T9)
- 3 Ob 104/17s
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
Veröff: SZ 2017/95
- 10 Ob 62/18t
Auch; Beis wie T9