- 6 Ob 125/61
Entscheidungstext OGH 12.04.1961 6 Ob 125/61
Veröff: EvBl 1961/526 S 662
- 6 Ob 273/62
Entscheidungstext OGH 10.10.1962 6 Ob 273/62
Beisatz: Sturz eines Kunden in die Montagegrube einer Autoreparaturwerkstätte. (T1)
- 5 Ob 232/64
Entscheidungstext OGH 15.10.1964 5 Ob 232/64
- 8 Ob 309/65
Entscheidungstext OGH 26.10.1965 8 Ob 309/65
Auch; Beisatz: Zur Schadenersatzpflicht des Hauseigentümers (Gastwirts) für die Verletzung eines Besuchers, der in einem Raum des Hauses befindlichen Schacht gestürzt ist. (T2)
- 1 Ob 50/70
Entscheidungstext OGH 31.03.1970 1 Ob 50/70
nur: Eine sinngemäße Anwendung des
§ 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen. (T3)
Veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194
- 2 Ob 128/71
Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 128/71
nur T3; Veröff: ZVR 1972/98 S 173
- 6 Ob 508/76
Entscheidungstext OGH 01.04.1976 6 Ob 508/76
nur T3
- 8 Ob 569/76
Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 569/76
nur T3; Beisatz: Schäden durch Abbruch eines Astes. (T4)
- 1 Ob 746/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 1 Ob 746/77
nur T3; Beisatz: Beschädigung eines Fahrzeuges durch vom Sturm umgerissenen Baum. (T5)
- 6 Ob 760/77
Entscheidungstext OGH 02.02.1978 6 Ob 760/77
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 508/76
- 7 Ob 545/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 545/78
Vgl auch; nur T3
- 6 Ob 549/80
nur T3; Beisatz: Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall. (T6)
- 6 Ob 626/80
nur T3; Beisatz: Wegschranken (T7) Veröff: SZ 53/143
- 7 Ob 757/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 757/82
nur T3
- 5 Ob 564/85
Vgl auch; Veröff: SZ 59/121
- 7 Ob 537/87
nur T3
- 9 ObA 66/87
- 2 Ob 63/93
Auch; Beisatz: Kellerfensterschacht (T8)
- 2 Ob 19/95
Auch; Beisatz: Mangelhafte Abdeckung eines Schachtes. (T9)
- 4 Ob 2334/96f
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
Auch; nur: Eine sinngemäße Anwendung des
§ 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht. (T10)
Beisatz: Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfasst werden. (T11)
Beisatz: Hier: Auf Grund von Haarrissen zerbrach beim Überfahren mit einem LKW ein Kanaldeckel, wobei die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten, also in die Höhe flogen - Anwendung des
§ 1319 ABGB bejaht. (T12)
- 7 Ob 2404/96x
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2404/96x
Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verletzung beim Betreten eines in die Höhe schnellenden Sprungdeckels, der einen in die Tiefe führenden Fluchtschacht abdeckte. (T13)
- 10 Ob 2444/96a
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2444/96a
Vgl auch; Beisatz: Eingebrochener Kanaldeckel. (T14)
- 6 Ob 155/97f
nur T3
- 2 Ob 357/97g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette). (T15)
- 2 Ob 90/98v
Vgl auch; Beisatz: Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen. (T16)
- 7 Ob 215/98p
Auch; Beis wie T11
- 9 Ob 261/99v
nur T3
- 3 Ob 119/99t
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die gegenüber der allgemeinen deliktischen verschärfte Schadenshaftung beruht im Wesentlichen auf der Höhe des Werks gegenüber der Erdoberfläche. (T17)
Beisatz: Es kann, wie sich aus der zweiten Alternative des
§ 1319 ABGB ergibt, keinen Unterschied machen, ob nur ein Teil des Werks oder das ganze zu Boden fällt (nicht anders kann wohl der Begriff "Ablösung" verstanden werden). (T18)
- 1 Ob 93/00h
Auch; Beisatz: Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T19)
- 6 Ob 21/01h
Vgl auch; nur: Eine sinngemäße Anwendung des
§ 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. (T20)
Beisatz: Die Haftung nach
§ 1319 ABGB wird im Wege der Analogie auf umstürzende Bäume ausgeweitet. (T21)
Veröff: SZ 74/78
- 2 Ob 281/01i
Auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Brückenwaage. (T22)
- 1 Ob 75/02i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Absperrung einer Rodelbahn. (T23)
- 1 Ob 129/02f
Auch; Hier: Lichtschacht. (T24); Veröff: SZ 2002/87
- 6 Ob 80/02m
Auch
- 4 Ob 56/04w
Vgl auch; Beisatz: Das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes" ist weit auszulegen. Gehaftet wird nach
§ 1319 ABGB für jeden Schaden, der durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. (Hier: Nicht ausreichend beleuchteter oder sonst gesicherter Kellerabgang.) (T25)
- 9 Ob 27/04t
Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung. (T26)
- 1 Ob 216/04b
Vgl auch; Beisatz: Niveauunterschied der Kanalabdeckung zur Rasenfläche einer Motorsport-Rennstrecke. (T27)
- 7 Ob 38/05x
nur T20; Beisatz: Hier: Aufeinander- bzw ineinandergestapelte Müllcontainer, die vom Sturm umgeworfen werden. (T28)
- 2 Ob 137/05v
Auch; nur T3
- 9 Ob 79/06t
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des „Werks" im Sinn des
§ 1319 ABGB wird einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc, und analog sogar auf Bäume ausgedehnt; doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont, dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. (T29)
- 2 Ob 79/08v
nur T3 nur: Eine sinngemäße Anwendung des
§ 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung". (T30)
Beis wie T16 nur: Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die eine typische Gefahr des Werkes darstellen. (T31)
Beisatz: Ungeachtet der extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach
§ 1319 ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. (T32)
Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T33)
- 2 Ob 256/09z
Auch; nur T3; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des
§ 1319 ABGB auf ähnliche Fälle, insbesondere, was die Begriffe des „Werks“ und des „Einsturzes“ bzw „Ablösens“ betrifft. (T34)
Beis wie T32; Vgl Beis wie T33; Vgl Beis wie T11; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Im Sinne der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs „Werk“ kann auch ein Plakatständer als „Werk“ beurteilt werden. Die typische Gefahr eines solchen „Werks“ (im Sinne eines dynamischen Vorgangs) ist darin gelegen, dass der Plakatständer aufgrund unzureichender Standsicherheit oder äußerer Einflüsse umstürzen und dabei Schäden herbeiführen kann. Eine der Sicherung des Plakatständers dienende Kette, über die ein Sturz erfolgte, stellt sich hingegen als bloßes Hindernis dar. (T35)
- 2 Ob 193/09k
Auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T19; Auch Beis wie T21; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach
§ 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T36)
Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl
1 Ob 93/00h). (T37)
Beisatz: Keine Haftung nach
§ 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T38)
- 2 Ob 166/10s
Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T25; Vgl Beis wie T31; Vgl Beis wie T32; Veröff: SZ 2011/11
- 2 Ob 60/11d
nur T20; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Vgl Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat ist ein Werk im Sinn des
§ 1319 ABGB. (T39)
- 2 Ob 203/11h
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 203/11h
Auch; nur T3; Beis wie T36
- 2 Ob 36/13b
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 36/13b
Vgl; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T27; Vgl Beis wie T29; Beisatz: Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd
§ 1319 ABGB aufzufassen. (T40)
- 1 Ob 142/13h
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 142/13h
Vgl auch; Beis wie T39
- 1 Ob 150/15p
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 150/15p
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16
- 1 Ob 11/19b
Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T40
- 9 Ob 19/19p
Auch; Beisatz: Hier: Lichtschaft. (T41)
- 2 Ob 50/20x
Vgl; Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Hier. Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T42)