Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Der Beklagte, der in erster Instanz eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt hat, hat ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses, mit dem die zweite Instanz die Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0043769Dokumentnummer
JJR_19610412_OGH0002_0050OB00094_6100000_001