Vgl aber; Beisatz: Nach dem Gesetz ist zu vermuten, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger typischerweise jenes Einsichtsvermögen hat, das die ihm zugebilligte Erwerbsfähigkeit voraussetzt. (T1) Beisatz: Als Voraussetzung selbständigen Besitzerwerbs genügt immer schon das Vorliegen beschränkter Geschäftsfähigkeit. (T2); Veröff: SZ 2002/81