Norm
ABGB §492Rechtssatz
Eine durch Vertrag begründete Dienstbarkeit des Fahrweges kann, auch wenn sie im Grundbuch als Dienstbarkeit des Notweges eingetragen ist, nicht nach § 24 NWG im außerstreitigen Verfahren aufgehoben werden. Über das Erlöschen dieser Dienstbarkeit könnte nur im Streitverfahren entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038248Dokumentnummer
JJR_19610414_OGH0002_0030OB00111_6100000_001