Norm
StPO §48 Z2Rechtssatz
Zieht die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Entscheidung über den gegen diese erhobenen Einspruch zurück, ist zur Entscheidung über den sodann gestellten Subsidiarantrag der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0097074Dokumentnummer
JJR_19610414_OGH0002_0070OS00006_5900000_002