RS OGH 1961/4/19 5Nd30/61, 5Ob233/18b

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Veröffentlicht am 19.04.1961
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Norm

JN §117

Rechtssatz

Realakte im Sinne des § 117 JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I S 553 Anmerkung 2).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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