Norm
VersVG §51Rechtssatz
Versichern Miteigentümer eine ihnen gehörige Liegenschaft gegen Feuer, so spricht die Vermutung für eine Versicherung des eigenen Eigentümerinteresses, also bei Miteigentümern des eigenen Miteigentümerinteresses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080495Dokumentnummer
JJR_19610419_OGH0002_0030OB00460_6000000_002