TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/29 98/03/0287

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten;
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;
L92102 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Kärnten;
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
SHG Krnt 1981 §40 Abs2;
SHG Slbg 1975 §39;
SHG Slbg 1975 §47;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Juli 1998, Zl. 3/01-26938/2-1998, betreffend Kostenersatz i.A. Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Eine näher bezeichnete Person (im Folgenden R.) wurde am 13. Juni 1995 nach einem Verkehrsunfall in das Unfallkrankenhaus der beschwerdeführenden Partei in Salzburg (UKH Salzburg) eingeliefert und befand sich dort bis zum 4. September 1995 in stationärer Behandlung.

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 4. Juli 1995 (eingelangt am 6. Juli 1995) erfolgte bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine "Anzeige gemäß § 39 des Salzburger Sozialhilfegesetzes und Geltendmachung eines Ersatzanspruches gem. § 47 des SSHG". In weiterer Folge wurde am 9. Oktober 1996 eine Rechnung über S 423.900,-- (ohne Mehrwertsteuer) mit Berufung auf die vorgenannte Eingabe übermittelt und um Bezahlung ersucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19. Jänner 1998 wurde der Antrag vom 4. Juli 1995 "eingebracht gem. § 39 Salzburger Sozialhilfegesetz, womit für ... die Übernahme der Aufenthaltskosten im UKH Salzburg im Zeitraum 13.6.1995 bis 4.9.1995 begehrt werden, ... wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt". Zur Begründung wurde ausgeführt, R. habe seit 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz in Knittelfeld und dieser Wohnsitz sei auch während der Zeit des stationären Aufenthalts im UKH Salzburg beibehalten worden. Die Anspruchsberechtigung stehe auch in den Fällen des § 39 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975 (im Folgenden Sbg. SHG), nur dem Hilfe Suchenden zu, dem gemäß könne sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz einer Krankenanstalt oder nach dem Ort des Eintrittes der Hilfsbedürftigkeit richten, sondern nach den persönlichen Verhältnissen (Wohnsitz) des Hilfsbedürftigen.

Mit Eingabe vom 9. Februar 1998 wurde entsprechend dem "auch auf § 47 SSHG gestützten Antrag" eine "Entscheidung auch nach dieser Gesetzesstelle" urgiert.

In der Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Februar 1998 "der Antrag der AUVA Salzburg gem. § 47 Salzburger Sozialhilfegesetz vom 9.2.1998 i. V.m. dem Antrag vom 4.11.1997 auf Übernahme der Behandlungskosten des ... im Unfallkrankenhaus Salzburg im Zeitraum 13.6.1995 bis 4.9.1995" abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Februar 1998 keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 47 SSHG ist somit, dass der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig verständigt werden konnte. Dies ist immer dann der Fall, wenn ambulante Krankenhilfe so dringend gewährt werden musste, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte und keine stationäre Aufnahme des Patienten erfolgt ist, da ansonsten ein Anwendungsfall des § 39 SSHG vorliegt.

Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Unterscheidung sind lediglich jene Grenzfälle, wo auch bei einer stationären Aufnahme des Patienten, etwa aufgrund der Schwere der Verletzung, keine vorherige Verständigung des Sozialhilfeträgers möglich ist. Würde man diesfalls eine vorherige Verständigung des Sozialhilfeträgers verlangen, wäre diese Vorgangsweise entsprechend dem Einwand der Berufungswerberin in der Tat lebensfremd und gegen jede ärztliche Ethik.

Im konkreten Fall lag sicherlich ein solcher Akutfall vor, der eine vorherige Verständigung unmöglich gemacht hat. Dieser Umstand berechtigt letztlich dann aber nicht, mit der Verständigung längere Zeit, allenfalls die im § 47 Abs. 2 leg. cit. genannten 3 Monate, zuzuwarten. Die Verständigung ist vielmehr ehestmöglich nachzuholen. (So auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 542).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die stationäre Aufnahme des Patienten am 13.6.1995. Die Verständigung des Sozialhilfeträgers erfolgte hingegen erst am 4.7.1995, drei Wochen später. Es kann somit jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine frühere Verständigung nicht möglich gewesen wäre. Die erstinstanzliche Behörde hat somit zu Recht die Anwendbarkeit des § 47 SSHG verneint."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 Sbg. SHG bestimmt (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/1988), dass die Krankenhilfe in öffentlichen oder gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten für anspruchsberechtigte Personen gemäß § 6 auch dann als Leistung der Sozialhilfe gilt, wenn der Sozialhilfeträger über die Gewährung der Hilfe im Einzelfall noch nicht entschieden hat. Die Krankenhilfe muss von der Krankenanstalt innerhalb von vier Monaten nach der Aufnahme des Pfleglings der für ihren Sitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, welche die Anzeige, wenn sie nicht zur Entscheidung zuständig ist, an die gemäß § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Bei späterer Anzeige kann die Leistung der Sozialhilfe nur jeweils für den Zeitraum von vier Monaten, von der Einbringung der Anzeige zurückgerechnet, in Anspruch genommen werden.

§ 47 Sbg. SHG lautet:

"Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

(1) Musste einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Eine Anzeige im Sinne des Abs. 2 kann an jede Bezirksverwaltungsbehörde des Landes gerichtet werden. Diese hat die Anzeige, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, an die nach § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(5) Über den Ersatz der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, an welche die Anzeige nach Abs. 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0195, ausgeführt, dass das Sbg. SHG zwischen den Rechtsansprüchen Hilfe Suchender im Sinne des § 6 Abs. Sbg. SHG gegen den Sozialhilfeträger auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" und den (in der dem 9. Abschnitt des Sbg. SHG zugehörigen Bestimmung des § 47 geregelten) Ersatzansprüchen Dritter gegen den Sozialhilfeträger auf Ersatz der Kosten der Hilfe, die der Dritte einem Hilfe Suchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes unter näher genannten Umständen geleistet hat, unterscheidet. Wie der Verwaltungsgerichtshof - der Auffassung von Pfeil (Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 487, 488 und 583) folgend - weiters ausgeführt hat, hat § 39 Sbg. SHG - obwohl (anders als nach § 15 Abs. 3 des O.ö. Sozialhilfegesetzes und nach § 10 Abs. 3 des Stmk. Sozialhilfegesetzes) bestimmten Trägern von Krankenanstalten ein Antragsrecht für einen (d.h. im Namen eines) in die Krankenanstalt aufgenommenen Hilfe Suchenden im Sinne des § 6 Abs. 1 Sbg. SHG auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem 3. Abschnitt des Sbg. SHG nicht eingeräumt wird - doch eine ähnliche Funktion. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Schluss, dass den im § 39 Sbg. SHG genannten Krankenanstalten jedenfalls durch diese Bestimmung (ebenso wie im Falle der Einräumung von Antragsrechten im Namen von Hilfebedürftigen an Träger von Krankenanstalten nach den beiden genannten Sozialhilfegesetzen) kein eigener Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Form der Krankenhilfe wegen der Gewährung solcher Leistungen an einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling eingeräumt wird (die Anspruchsberechtigung vielmehr auch in diesen Fällen nur dem Hilfe Suchenden selbst zusteht). Dem eine Anzeige im Sinne des § 39 Sbg. SHG erstattenden Träger einer der dort genannten Krankenanstalten kommt daher im Verfahren auf Zuerkennung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" in der Form der Krankenhilfe keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und keine Berufungsberechtigung gegen einen über einen solchen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassenen Bescheid zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch - zur Rechtslage nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz - ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0010, und die dort zitierte Vorjudikatur), dass es sich bei den gemäß § 10 Stmk. Sozialhilfegesetz geltend gemachten Ansprüchen nicht um solche handelt, die gemäß § 42 Stmk. Sozialhilfegesetz geltend zu machen sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0182, auch ausgeführt, dass § 10 Abs. 3 Stmk. Sozialhilfegesetz nicht die Spezialnorm gegenüber § 42 Stmk. Sozialhilfegesetz darstellt.

Im Hinblick auf die weiter oben dargestellte Vergleichbarkeit der Regelung des § 39 Sbg. SHG mit jener des § 12 Abs. 3 Stmk. Sozialhilfegesetz (vgl. auch Pfeil, a.a.O., S. 543) sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund, die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das Verhältnis der §§ 10 Abs. 3 und 42 Stmk. Sozialhilfegesetz zueinander nicht auch in dem Sinne auf die Rechtslage nach dem Sbg. SHG zu übertragen, als in einem "Eilfall" (vgl. dazu die unten wiedergegebenen Gesetzesmaterialien) auch eine (im § 39 Sbg. SHG genannte) öffentliche oder gemeinnützig geführte private Krankenanstalt einen unmittelbaren Ersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger hat (vgl. auch die Ausführungen im zitierten hg. Beschluss vom 15. Dezember 1992 über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Hinblick auf Sozialhilfeleistungen nach § 39 Sbg. SHG). Wenn daher die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - in sich widersprüchlich - auch zum Ausdruck bringt, dass eine stationäre Aufnahme eines Patienten nur einen Anwendungsfall des § 39 Sbg. SHG darstelle und nicht unter die Anwendbarkeit des § 47 Sbg. SHG falle, so ist sie nicht im Recht. Dass aber mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug über einen Antrag abgesprochen wurde, mit dem die beschwerdeführende Partei ihr eigenes Recht auf Rückersatz der geleisteten Hilfe gemäß § 47 Sbg. SHG geltend gemacht hat, ist ebenso unstrittig wie der Umstand; dass es sich um einen Akutfall gehandelt hat.

In der Beschwerde wird die Auffassung der belangten Behörde bestritten, die beschwerdeführende Partei habe die Behörde nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die erfolgte Hilfeleistung benachrichtigt. Sie ist damit im Ergebnis im Recht:

Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Rechtsmeinung, der Dritte habe die Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die erfolgte Hilfeleistung zu benachrichtigen, wenn er bei Erbringung der Leistung keine Kenntnis davon hatte bzw. haben musste, dass es sich beim Hilfeempfänger um einen Hilfsbedürftigen im Sinne des Sozialhilferechts handle, auf Pfeil (a.a.O., S. 542, wo auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1986, Zl. 85/11/0157, verwiesen wird).

Es trifft nun zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 16. April 1986 - zur Rechtslage nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 - ausgesprochen hat, dass dann, wenn die Dringlichkeit der Gewährung der Hilfe eine vorherige Benachrichtigung nicht zuließ, aber auch dann, wenn der Dritte bei Erbringung der Leistung keine Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass es sich beim Hilfeempfänger um einen Hilfsbedürftigen handelt, der Dritte aber jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Behörde über die erfolgte Hilfeleistung zu benachrichtigen hat.

Diese zum Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 ergangene Rechtsprechung lässt sich aber auf die hier anzuwendende Rechtslage nach dem Sbg. SHG nicht übertragen.

§ 40 Abs. 2 Kärntner Sozialhilfegesetz 1981, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 30/1981, bestimmt nämlich, dass ersetzbar nur die Kosten sind, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit der Durchführung eines Krankentransportes geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten, vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Die Fristenregelung des § 47 Abs. 2 Sbg. SHG stellt jedoch auf die Anzeige ab. Wie es dazu in den Materialien (Nr. 53 der Beilagen zum Stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 6. Wahlperiode, S. 54) heißt, habe bei einer Hilfeleistung bzw. Unterstützung in einem Eilfall der Hilfe Leistende schon bisher (offenbar gemeint nach dem Gesetz über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg, LGBl. Nr. 11/1949) einen Ersatzanspruch gegen den Bezirksfürsorgeverband gehabt, in dessen Bereich die Notwendigkeit der Unterstützung eingetreten sei, allerdings nur für Kosten, die binnen einer Woche vor oder die nach der Anzeige entstanden seien. In zahlreichen Fällen sei es jedoch nicht möglich, innerhalb einer Woche festzustellen, ob die Voraussetzung für den Kostenersatz, nämlich Hilfsbedürftigkeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, vorliege oder nicht. Daher sei die Frist für die zu erstattende Anzeige mit drei Monaten festgesetzt, was den Erfordernissen der Praxis gerecht werde.

Der Gesetzgeber ging somit klar erkennbar davon aus (und hat dies im Gesetzeswortlaut auch seinen Niederschlag gefunden), dass in einem "Eilfall" nach § 47 Sbg. SHG auch dann, wenn der Dritte bei Erbringung der Leistung keine Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass es sich beim Hilfeempfänger um einen Hilfsbedürftigen handelt, (lediglich) innerhalb von drei Monaten über die erfolgte Hilfeleistung die Behörde zu benachrichtigen ist. Anders als dies der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 ausgesprochen hat, ist somit aus § 47 Sbg. SHG nicht ableitbar, dass der Dritte jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Behörde über die erfolgte Hilfeleistung zu benachrichtigen hat. Derart verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie davon ausging, durch die - ihrer Meinung nach - verspätete Verständigung sei "die Anwendbarkeit" des § 47 Sbg. SHG zu verneinen. Damit kann es auch dahingestellt bleiben, ob - auch auf dem Boden des hg. Erkenntnisses vom 16. April 1986, Zl. 85/11/0157 - eine verspätete Anzeige überhaupt zu einem gänzlichen Anspruchsverlust zu führen habe (so stellt der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis darauf ab, dass die Unterlassung der frühestmöglichen Benachrichtigung für das Ausmaß des Ersatzanspruches von Bedeutung sein kann).

Es ist noch darauf zu verweisen, dass es verfehlt ist, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19. Jänner 1998, mit dem der auf § 39 Sbg. SHG gestützte Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt wurde, Bindungswirkung abzuleiten sucht; dies schon deshalb, weil mit dem genannten Bescheid nicht über den geltend gemachten Anspruch nach § 47 Sbg. SHG abgesprochen wurde. Zur Klarstellung soll bemerkt werden, dass gegen die Zuständigkeit der Erstbehörde im Grunde des § 30 Abs. 1 Sbg. SHG im Hinblick auf das Fehlen eines Hauptwohnsitzes der R. in Salzburg und das Bestehen eines tatsächlichen Aufenthaltes in diesem Land (vgl. auch § 6 Sbg. SHG) keine Bedenken bestehen.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030287.X00

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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