RS OGH 1961/4/19 3Ob460/60, 7Ob241/97k

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Veröffentlicht am 19.04.1961
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Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Ist der Versicherer einem der Miteigentümer gegenüber wegen eines durch diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles von der Leistung frei, so kann er sich aus diesem Grunde noch nicht auf eine Leistungsfreiheit gegenüber den anderen Miteigentümern berufen, wenn diese nicht auch bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn Ehegatten als Miteigentümer einer Liegenschaft Versicherungsnehmer sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080517

Dokumentnummer

JJR_19610419_OGH0002_0030OB00460_6000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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