Norm
EO §378 ARechtssatz
Einstweilige Verfügungen sind nur zulässig zur Sicherung der Ansprüche, über die von den ordentlichen Gerichten, von obligatorischen Schiedsgerichten oder von Arbeitsgerichten zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004913Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020