Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Der Ratenverkäufer, der sich das Eigentum an der verkauften Sache vorbehalten hat, kann dieses Eigentumsrecht nicht ohne Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Eine Eigentumsklage des Ratenverkäufers, der sich ohne gleichzeitigen Rücktritt auf den Eigentumsvorbehalt stützt, ist rechtlich unschlüssig. Negatives Versäumungsurteil gegen den Kläger ist daher zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025534Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008