RS OGH 1961/4/19 1Ob174/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1961
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Norm

ABGB §1063 A1
RatenG §2
ZPO §396

Rechtssatz

Der Ratenverkäufer, der sich das Eigentum an der verkauften Sache vorbehalten hat, kann dieses Eigentumsrecht nicht ohne Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Eine Eigentumsklage des Ratenverkäufers, der sich ohne gleichzeitigen Rücktritt auf den Eigentumsvorbehalt stützt, ist rechtlich unschlüssig. Negatives Versäumungsurteil gegen den Kläger ist daher zu fällen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 174/61
    Entscheidungstext OGH 19.04.1961 1 Ob 174/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025534

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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