Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Wer zum Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache bestellt worden ist, bleibt Verwalter bis zur seiner Enthebung, die nach den Grundsätzen über die Verwalterbestellung vorzunehmen ist; die Verwalterbestellung wirkt auch für den Einzelnachfolger eines Teilhabers der gemeinschaftlichen Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020