Norm
StPO §281Rechtssatz
Der Umstand, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig nicht bezeichnet ist, kann dem Beschwerdeführer ebensowenig zum Nachteil gereichen, wie die unrichtige Bezeichnung (falsa demonstratio) als Berufung, weil das Gesetz nur die deutliche und bestimmte sachliche (also inhaltliche) Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verlangt. Dadurch, daß der behauptete Nichtigkeitsgrund in einer zurückzuweisenden Berufungsausführung wegen Strafe aufgezeigt worden ist, teilt er keineswegs das Schicksal dieser Berufungsausführung, wenn die Anmeldung und die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde - und nur darauf kommt es an - rechtzeitig erfolgt sind (vgl SSt X/16).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099131Dokumentnummer
JJR_19610421_OGH0002_0070OS00239_6000000_001