Norm
HGB §128Rechtssatz
Der persönlich haftende Gesellschafter haftet auch für einen gegen die OHG (Kommanditgesellschaft) auf Grund des Gesetzes aus einer unerlaubten Handlung geltend gemachten Anspruch; dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gegen die Gesellschaft bestehenden Unterlassungsanspruch handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061688Dokumentnummer
JJR_19610425_OGH0002_0040OB00320_6100000_001