Norm
RabG §12Rechtssatz
Das Begehren, der Beklagte sei schuldig, die Gewährung eines Barzahlungsrabattes in jenen Fällen zu unterlassen, in denen die Bezahlung nicht unverzüglich nach Bewirkung seiner Leistung erfolgte, ist in dem Klagebegehren, dem Beklagten ganz allgemein das Anbieten oder Gewähren von Rabatten zu untersagen, die nicht durch die Ausnahmetatbestände des RabG gestattet sind, enthalten, daher diesem Begehren gegenüber ein minus, kein aliud.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037531Dokumentnummer
JJR_19610425_OGH0002_0040OB00323_6100000_001