Norm
JN §99Rechtssatz
Eine Wandlungsklage kann nicht deshalb beim Gerichtsstand des Klägers eingebracht werden, weil dem Beklagten im Falle seines Unterliegens ein Anspruch auf Rückstellung der gelieferten Sache zustände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046792Dokumentnummer
JJR_19610426_OGH0002_0030OB00158_6100000_001