Norm
ABGB §1040Rechtssatz
Die Bestimmung des Mietvertrages, daß Veränderungen am Mietgegenstand nur mit Genehmigung des Hauseigentümers vorgenommen werden können, schließt den Ersatzanspruch des Mieters für nützliche Investitionen nicht unbedingt aus. Ausbesserungen (am Bestandstück), die dem Bestandgeber obliegen, können auch gegen sein ausdrückliches Verbot auf seine Rechnung vom Bestandnehmer vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019860Dokumentnummer
JJR_19610426_OGH0002_0050OB00144_6100000_001