Norm
ABGB §861Rechtssatz
Durch die vom Besteller vorgenommene Unterfertigung eines Bestellscheines mit dem vorgedruckten Vermerk "Vorbehaltlich der Genehmigung des Hauses" kommt noch kein Vertrag zustande. Es liegt hier nur ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages vor, der von dem Partner innerhalb der im § 862 ABGB bezeichneten Frist angenommen beziehungsweise bestätigt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013964Dokumentnummer
JJR_19610428_OGH0002_0010OB00198_6100000_001