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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der EB in S, vertreten durch die Sachwalterin Eva Pacher in Salzburg, diese vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. September 1998, Zl. 3/01- 24.272/3-1998, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 16. März 1998 beantragte die beschwerdeführende Partei "Sozialhilfe für die Heimunterbringung".
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg traf mit Bescheid vom 19. März 1998 folgenden Abspruch:
"Einrichtung: Landesnervenklinik Nachtklinik
Für Frau BE, geboren am 27.02.1959, werden ab 01.03.1998 bis auf weiteres die Aufenthaltskosten in oben angeführter Einrichtung in der Höhe von derzeit täglich S 592,00 aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen.
Die Eigenleistung beträgt ab 01.03.1998 monatlich insgesamt
S 5112,70 (Pension, Pflegegeld (2), Eigenleistung Taschengeld
v. Pflegegeld) und ist direkt an das Heim zu zahlen.
Der Betrag von S 3574,20 (80 % des Pflegegeldes einschl. 80 % vom Taschengeld des Pflegegeldes) ist monatlich als Eigenleistung direkt an das Heim zu leisten. Im Falle des Ruhens des Pflegegeldes vermindert sich die Eigenleistung um täglich S 119,14.
Die Leistung gebührt solange, als hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht allfällige Ausschlussgründe vorliegen.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 7, 8 17 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz"
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und beantragte:
"1. Die Neuberechnung der in Absatz 2 und 3 ermittelten Eigenleistung.
2. Die gänzliche Aufhebung der in Absatz 3 geforderten Eigenleistung in Höhe von 80 % vom Taschengeld des Pflegegeldes."
Zur Begründung wurde ausgeführt, § 8 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG), LGBl. Nr. 19/1975, verletze das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und sei daher verfassungswidrig, weil nach § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz ein pauschaliertes Taschengeld in Höhe von 10 % der Pflegegeldstufe 3 ungeschmälert zur Verfügung stehen müsse. Die Festlegung der Eigenleistung aus dem Taschengeld des Pflegegeldes sei daher rechtswidrig.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung "insofern Folge gegeben, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch folgenden Wortlaut ersetzt wird:
Gemäß §§ 6, 8, 12 und 13 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG), LGBl. Nr. 19/1975 idgF, wird Frau EB, geb. am 27.2.1959, auf Grund des Antrages vom 3.3.1998 von 1.3.1998 bis auf weiteres Sozialhilfe in Höhe von monatlich S 11.072,20 zugesprochen. Dieser Betrag ist direkt an die Landesnervenklinik Salzburg, Rechnungsabteilung, zu überweisen."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die beschwerdeführende Partei habe sich seit 20. Jänner 1995 als Krankenfall in der Tages- und Nachtklinik der LNK-Salzburg aufgehalten. Seit 1. März 1998 sei der Aufenthalt im Wohnheim A. der LNK nicht mehr durch die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung bedingt (Asylierung). Die beschwerdeführende Partei sei 24 Stunden durchgehend im Wohnheim A. aufhältig. In der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr werde sie vom dortigen Personal betreut. Die Verpflegung erhalte sie ebenfalls im Wohnheim. Die diesbezüglichen Kosten seien nicht im Tagsatz enthalten. Für die Verpflegung seien monatlich S 2.760,-- aufzuwenden. Die Bezahlung bzw. der Erwerb der Mahlzeiten erfolge über Bons für Frühstück (S 255,--), Mittag- und Abendessen (S 720,-- bzw. S 405,--), die jeweils für 15 Tage gültig seien. Die beschwerdeführende Partei sei lediglich in Angelegenheiten vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie im Zusammenhang mit der Wohnraumbeschaffung besachwaltert. Sie könne also über ihr Vermögen frei verfügen. Außerhalb des Wohnheimes nehme die beschwerdeführende Partei keine Pflegeleistungen in Anspruch. Die beschwerdeführende Partei verfüge über ein Einkommen von monatlich insgesamt S 11.380,-- (S 5.120,-- Invaliditätspension, S 2.872,-- Ausgleichszulage, S 3.688,-- Pflegegeld abzüglich S 299,70 Krankenversicherungsbeitrag).
In ihrer rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall Sozialhilfe nicht nach § 17 SSHG zu gewähren gewesen sei, weil diese Norm lediglich auf Sachverhalte anwendbar sei, in denen ein Hilfsbedürftiger eine umfassende Versorgung im Sinne von "Hotelleistungen" zuzüglich allenfalls nötige Pflege und Betreuung erhalte. Da die beschwerdeführende Partei für die Nahrung selbst zu sorgen bzw. zu bezahlen habe, sei § 17 SSHG schon aus diesem Grund nicht anzuwenden. Die belangte Behörde habe somit in einer "Richtsatzberechnung" unter Zugrundelegung der §§ 12 und 13 SSHG einen allfälligen Sozialhilfeanspruch zu prüfen gehabt (und wird dieser in der Folge aufgeschlüsselt). Diese Prüfung habe einen Sozialhilfeanspruch in Höhe von S 11.072,20 ergeben. Der Wohnungsaufwand sei durch Hochrechnung des Tagessatzes von S 592,--
auf ein Monat ermittelt worden. Das Pflegegeld in Höhe von S 3.688,-- sei zur Gänze angerechnet worden, weil ausschließlich in der betreffenden Einrichtung eine diesbezügliche Betreuung erfolge. Das Sonderzahlungszwölftel in Höhe von S 404,16 sei deshalb berücksichtigt worden, weil davon auszugehen sei, dass im Tagestarif der LNK auch zumindest ein Teil der Heizkosten in Höhe von S 404,16 beinhaltet sei. Die in der Berufung bekämpfte Behandlung des "Pflegegeld/Taschengeld" als Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 6 SSHG stelle sich in dieser Angelegenheit nicht, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um einen stationären Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Sinne von § 17 SSHG in der LNK handle und daher kein Anspruch auf Taschengeld im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes entstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es ist zunächst auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, der erste Absatz des erstinstanzlichen Bescheidspruches sei nicht angefochten worden und dieser daher in Rechtskraft erwachsen.
Dem ist zu entgegnen, dass im ersten Absatz des erstinstanzlichen Bescheidspruches die Tragung der Aufenthaltskosten damit verknüpft werden, dass sie "abzüglich der Eigenleistung" gewährt werden. Diese Eigenleistung wird in den Abs. 2 und 3 wiederum näher definiert. Schon deshalb lag eine untrennbare Einheit der Abs. 1 bis 3 des erstinstanzlichen Bescheidspruches vor und war der erstinstanzliche Bescheid in seiner Gesamtheit als angefochten anzusehen, was die belangte Behörde auch zutreffend erkannte.
Die beschwerdeführende Partei ist aber im Ergebnis im Recht, wenn sie vorbringt, sie bedürfe auf Grund ihres geistig-seelischen Zustandes einer Betreuung und besonderen Pflege und sei auf Grund ihres Zustandes nicht im Stande, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen.
§ 8 SSHG idF LGBl. Nr. 49/1996 hatte (auszugsweise) folgenden
Wortlaut:
"Einsatz der eigenen Mittel
§ 8
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
...
(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.
(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes."
Die Wendung "bundes- oder" im § 8 Abs. 6 SSHG idF LGBl. Nr. 49/1996 wurde vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15281/1998 als verfassungswidrig aufgehoben. Es wurde auch ausgesprochen, dass die verfassungswidrige Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist.
Der mit "Lebensbedarf" überschriebene § 10 SSHG hat folgenden Wortlaut:
"(1) Zum Lebensbedarf gehören:
1.
der Lebensunterhalt;
2.
die Pflege;
3.
Krankenhilfe;
4.
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
5.
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch."
Nach § 13 SSHG umfasst die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
Der mit "Unterbringung in Anstalten oder Heimen" überschriebene § 17 SSHG lautet (auszugsweise):
"(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen.
(2) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen über 15 Jahren ist ein Taschengeld in der Höhe von 20 v.H. des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs. 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
..."
Der § 24 SSHG enthielt Begriffsbestimmungen für Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen, er wurde (zwischenzeitig) durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2000 aufgehoben.
Nach dem SSHG besteht (auch) die Verpflichtung, die Sozialhilfeleistung "Pflege" zu erbringen. Soweit dies auf Grund des Pflegebedarfes (wenn der Hilfe Suchenden "auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen, oder wenn er besonderer Pflege bedarf"; vgl. § 17 Abs. 1 SSHG) erforderlich ist, hat die Pflege als Sachleistung in "Anstalten oder Heimen" zu erfolgen. Daran vermag auch § 10 Abs. 2 SSHG nichts zu ändern, wonach kein Rechtsanspruch des Hilfe Bedürftigen auf "Form und Weise", nämlich als Geldleistung oder als Sachleistung und hinsichtlich letzterer wieder in dieser oder jener Form, zur Deckung des Bedarfes besteht. Aus der Normierung eines Rechtsanspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist abzuleiten, dass dann, wenn ein bestimmter zum Lebensbedarf gehöriger Bedarf eines Hilfe Suchenden bejaht wird, die "Form und Weise" der Deckung dieses Bedarfes - entsprechend den im SSHG normierten Grundsätzen der Gewährung der Sozialhilfe - geeignet sein muss, diesen Bedarf zu decken, und dem gemäß der Hilfe Suchende als Konsequenz seines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruches auf Deckung eines bestimmten Lebensbedarfes auch einen Rechtsanspruch auf eine zu seiner Deckung geeigneten Form und Weise hat; nur der Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe in einer bestimmten Form und Weise innerhalb verschiedener an sich zur Deckung des Bedarfes geeigneter Formen und Weisen ist ihm durch § 10 Abs. 2 SSHG versagt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zlen. 85/11/0121, 0122).
Im Beschwerdefall geht - jedenfalls erkennbar - die belangte Behörde selbst nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei "ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen" (vgl. § 17 Abs. 1 SSHG) befähigt ist. So wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass seit 1. März 1998 der Aufenthalt im Wohnheim A. der LNK (zwar) nicht mehr durch die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung bedingt ist, die beschwerdeführende Partei aber 24 Stunden durchgehend im Wohnheim A. aufhältig ist und in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr vom dortigen Personal betreut wird. Einen Anhaltspunkt dafür, dass dieser durchgehende Aufenthalt im Wohnheim A. sowie die dortige Betreuung - unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 SSHG - nicht notwendig sei, bietet der Beschwerdefall nicht. Auch wird eine "Anstalts- oder Heimbedürftigkeit" der beschwerdeführenden Partei damit indiziert, dass - unabgängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Auszahlungsmodus - die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung (zur Gänze) an die LNK zu überweisen ist.
Ist aber eine "Anstalts- oder Heimbedürftigkeit" gegeben, so hat nach dem oben Gesagten die Pflege als Sachleistung in "Anstalten oder Heimen" zu erfolgen, und zwar in der im § 17 SSHG (und den damit korrespondierenden Vorschriften) normierten Form.
Das heißt aber auch, dass dann, wenn die hier in Frage stehende spezifische Pflege als Sachleistung zu gewähren ist, diese nicht durch eine Geldleistung umgangen werden darf (in diesem Sinne geht auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz im Erkenntnis VfSlg. 14841/1997 von der Gewährung der Pflege nur als Sachleistung mit der Konsequenz der Unzulässigkeit einer Geldleistung aus). Dafür spricht etwa auch, dass (mittelbar) nicht jedes Alten- oder Pflegeheim für eine Sachleistung nach § 17 SSHG in Betracht kommt, weil nach § 17 Abs. 7 SSHG Pflegegeld nur an bestimmte Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen, mit denen privatrechtliche Verträge über bestimmte Inhalte abgeschlossen wurden, geleistet werden.
Ob im Beschwerdefall das in Frage stehende Wohnheim A. der LNK (mit der dortigen Betreuung) als eine Anstalt oder ein Heim anzusehen ist oder nicht, kann somit dahinstehen, weil die belangte Behörde jedenfalls insofern die Rechtslage verkannt hat, als sie (erkennbar) davon ausging, bei einer "Anstalts- oder Heimbedürftigkeit" könne auch in Form von Geldleistungen Sozialhilfe gewährt werden und nicht in der im § 17 SSHG (und den damit korrespondierenden Vorschriften) vorgesehenen Form.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030318.X00Im RIS seit
19.07.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011