Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Obwohl §§ 1157, 1169 ABGB Sachschaden nicht erwähnen, obliegt dem Besteller die Nebenverpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer nicht bei der Ausführung des Werkes zu Schaden kommt (Lastwagen des beim Straßenbau an einem Seeufer beschäftigten Frachtführers versank, weil das aufgeschüttete Gelände nachgab. Die Straßenbaufirma hätte dies voraussehen müssen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0021591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018