RS OGH 1961/4/28 1Ob192/61

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Veröffentlicht am 28.04.1961
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Norm

EO §379 Abs2 C
EO §389 I
EO §389 IIID
EO §389 VI

Rechtssatz

Gefährdung der Durchsetzbarkeit einer rechtskräftig zugesprochenen Unterhaltsforderung, die vom Verpflichteten niemals bezahlt wurde und zu deren Einbringung jeweils auf die Erträgnisse einer dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft Exekution geführt werden mußte, wenn der Verpflichtete diese Liegenschaft nunmehr veräußert. Drittverbot bezüglich des bei einer Sparkasse erliegenden Kaufpreises. Befristung der einstweiligen Verfügung bis zu dem Zeitpunkte, in dem der Kaufpreis durch die Unterhaltforderung aufgebraucht ist (vgl auch 3 Ob 84/52).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 192/61
    Entscheidungstext OGH 28.04.1961 1 Ob 192/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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