Norm
AVG §68Rechtssatz
Mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Entschädigungsbetrages und dem Rechtserwerb durch den Enteigner ist der Enteignungsbescheid voll wirksam geworden, selbst wenn er an den Enteigneten nicht zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049631Dokumentnummer
JJR_19610428_OGH0002_0020OB00110_6100000_001