Norm
StGB §71Rechtssatz
Bei einer Verurteilung nach dem § 335 StG (nunmehr § 88 Abs 4 StGB) und einer weiteren nach dem § 431 StG (nunmehr § 88 Abs 1 StGB), wenn es sich in beiden Fällen um Verletzung von Verkehrsvorschriften handelt, liegt die sozialschädliche Tendenz beim Täter auf der gleichen Linie. Er bekundet daher in beiden Fällen "gleiche schädliche Neigung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092128Dokumentnummer
JJR_19610502_OGH0002_0090OS00128_6100000_001