Norm
StPO §109Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der sodann ergehende Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 StPO haben zur Folge, daß alle Wirkungen der Verurteilung wegfallen und der zu Unrecht Verurteilte nunmehr so anzusehen ist, als ob er die Verurteilung nie erlitten hätte (Arb 6332; 1 Ob 60/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0097544Dokumentnummer
JJR_19610502_OGH0002_0040OB00044_6100000_001