RS OGH 1961/5/3 3Ob95/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1961
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Norm

EheG §66
EheG §68
EO §35 Af

Rechtssatz

Wird als Oppositionsgrund gegen eine Unterhaltsexekution geltend gemacht, daß durch Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, in dem der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG festgesetzt wurde, und Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Unterhaltsanspruch erloschen sei, so hat das Gericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages nach § 68 EheG - über Antrag der beklagten Partei - zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000945

Dokumentnummer

JJR_19610503_OGH0002_0030OB00095_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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