Norm
EheG §66Rechtssatz
Wird als Oppositionsgrund gegen eine Unterhaltsexekution geltend gemacht, daß durch Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, in dem der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG festgesetzt wurde, und Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Unterhaltsanspruch erloschen sei, so hat das Gericht die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages nach § 68 EheG - über Antrag der beklagten Partei - zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000945Dokumentnummer
JJR_19610503_OGH0002_0030OB00095_6100000_001