RS OGH 1961/5/8 9Os124/61, 11Os84/70, 9Os136/76, 9Os162/81, 12Os154/85, 15Os70/89, 14Os51/91, 15Os65

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Veröffentlicht am 08.05.1961
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Norm

StPO §120

Rechtssatz

Die Einwendung, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Arzt habe den durch die Straftat Verletzten schon vor der Straftat als Privatpatienten behandelt, und die Einwendung, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Arzt habe den durch die Straftat Verletzten nach der Straftat in einer öffentlichen Krankenanstalt behandelt und sei darüber als Zeuge bereits in diesem Strafverfahren vernommen worden, sind erhebliche Einwendungen im Sinne des § 120 StPO.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 124/61
    Entscheidungstext OGH 08.05.1961 9 Os 124/61
    Veröff: SSt XXXII/44
  • 11 Os 84/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 11 Os 84/70
    Beisatz: Behandlung der durch die Straftat hervorgerufenen Verletzung als Privatpatient - erhebliche Einwendung. (T1) Veröff: SSt 41/33
  • 9 Os 136/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 9 Os 136/76
    Vgl aber; Beisatz: Kein Einwand gegen die Bestellung des früher den Angeklagten behandelten Arztes zum Sachverständigen. (T2)
  • 9 Os 162/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 9 Os 162/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Generell: Wegen einer privaten Honorierung durch einen Verfahrensbeteiligten können gegen die Person des Sachverständigen erhebliche Einwendungen im Sinne des § 120 StPO erhoben werden. (T3)
  • 12 Os 154/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 12 Os 154/85
    Vgl; Beis wie T2
  • 15 Os 70/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 70/89
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 14 Os 51/91
    Entscheidungstext OGH 02.07.1991 14 Os 51/91
    Vgl; Beisatz: Keine Voreingenommenheit eines Sachverständigen, der das Tatopfer bereits im Zuge eines seinerzeit durchgeführten Entmündigungsverfahrens über gerichtlichen Auftrag als Sachverständiger untersucht hatte. (T4)
  • 15 Os 65/09m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 65/09m
    Auch; Beisatz: Denn der Umstand, dass die Sachverständige den von ihr zu begutachtenden Betroffenen überdies über einen längeren Zeitraum als Ärztin therapeutisch behandelt hat, lässt bei einem objektiven Beobachter Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit als Sachverständige entstehen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098203

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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