Norm
StPO §120Rechtssatz
Die Einwendung, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Arzt habe den durch die Straftat Verletzten schon vor der Straftat als Privatpatienten behandelt, und die Einwendung, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Arzt habe den durch die Straftat Verletzten nach der Straftat in einer öffentlichen Krankenanstalt behandelt und sei darüber als Zeuge bereits in diesem Strafverfahren vernommen worden, sind erhebliche Einwendungen im Sinne des § 120 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098203Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009