Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches (3 Ob 286/55 = SZ 28/150, auch 3 Ob 505/57, 2 Ob 312/58, 1 Ob 241/60 ua, Fasching in EvBl 1958,264 ff) und daher auch auf die gemäß § 406 ZPO - mit Ausnahme des dort angeführten Anspruches auf Alimente als wiederkehrende Leistung - bei Verurteilung zu einer Leistung erforderliche Fälligkeit des Anspruches. Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020