Norm
EheG §50Rechtssatz
Wird das Scheidungsbegehren nur auf § 50 EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach § 49 EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056640Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00122_6100000_001