RS OGH 1961/5/10 6Ob122/61

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Veröffentlicht am 10.05.1961
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Norm

EheG §50

Rechtssatz

Wird das Scheidungsbegehren nur auf § 50 EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach § 49 EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 122/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 122/61
    Veröff: EvBl 1961/363 S 466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056640

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0060OB00122_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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