Norm
ABGB §761Rechtssatz
Das letztwillig, sei es auch in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, eingräumte Aufgriffsrecht ist nach den das Vorkaufsrecht beschränkten Bestimmungen der §§ 1072 bis 1079 ABGB zu beurteilen, daher ein persönliches, nicht vererbliches Recht. Hat der durch das Aufgriffsrecht begünstigte Ehegatte dieses Recht nicht im Prozeßwege geltendgemacht, so erlischt es mit seinem Tod. Die bloße Geltendmachung im Abhandlungsverfahren genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008272Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00191_6100000_001