Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Im Falle eines Anspruches nach § 1168 ABGB gilt der Tag, an dem das Unterbleiben des Werkes endgültig feststeht, als Fälligkeitszeitpunkt (Adler - Höller in Klang 2. Auflage V S 403 zu § 1168 ABGB), es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0021826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019