Norm
ZPO §595 Z2 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler wie des Zivilprozesses (§ 474 Z 4 ZPO) so auch des Schiedsverfahrens. Er verlangt, daß die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzubringen, was sie für wesentlich halten. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Gegner keine Mitteilung von der Änderung des Sachverhaltes und keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022