Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013