Norm
StPO §260Rechtssatz
Aus einem Mangel, der die Beantwortung der Frage betrifft, inwiefern dem Angeklagten ein Verschulden im Sinne des § 335 StG zur Last fällt, kann keinesfalls eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Vorschrift des § 260 Z 1 bis 3 StPO abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098490Dokumentnummer
JJR_19610515_OGH0002_0090OS00057_6100000_002