Norm
StPO §31 ARechtssatz
Wurde ein Strafverfahren wegen Übertretung des Betruges an ein Bezirksgericht außerhalb des Tatortes delegiert, so ist zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verbrechens des Betruges (im Hinblick auf weitere Betrugsanzeigen) der dem delegierten Bezirksgericht übergeordnete Gerichtshof erster Instanz zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096462Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008