Norm
VBG §10Rechtssatz
Für die Einstufung einer Tätigkeit in den "höheren Dienst" im Sinne des § 10 VBG ist Voraussetzung, daß diese Tätigkeit nur auf Grund eines bestimmten abgeschlossenen Hochschulstudiums möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0081796Dokumentnummer
JJR_19610516_OGH0002_0040OB00055_6100000_001