Norm
EO §42 A2Rechtssatz
Bei Exekution durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen bedarf es nicht der Behauptung oder Bescheinigung einer Gefahr, wenn Aufschiebungsgründe vorliegen (EvBl 1951 Nr 390). Denn bei der Versteigerung von Fahrnissen wird häufig nicht der Preis erzielt, der zur Wiederbeschaffung der Gegenstände erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0001564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013