Norm
ABGB §137 Abs2Rechtssatz
Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Bei Unterhaltsvergleichen, in denen sich ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nimmt, ist anzunehmen, dass diese Unterhaltsleistung nur erbracht wird, wenn auch das Kind seinerseits der Verpflichtung zur Ehrfurcht gegenüber dem Vater nachkommt. Besonders krasse Verletzungen dieser sittlichen Pflicht (§ 137 ABGB) durch das Kind berechtigten Vater, die Herabsetzung des Unterhaltes jedenfalls auf das gesetzliche Ausmaß (§ 140 ABGB) zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020