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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des YE in Wien, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 17. März 2000, Zl. MD-VfR - E 7/99, betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom 29. März 1999 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß § 171 iVm §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 iVm §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung 1962 (WAO) für die bei der E & Co Gesellschaft m.b.H. im Abgabenjahr 1996 entstandene Abgabenschuldigkeit an Gebrauchsabgabe samt Nebengebühr in der Höhe von insgesamt S 1.535,-- zur Zahlung heran. Dies mit der Begründung, die schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer als Vertreter der abgabepflichtigen juristischen Person gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Gebrauchsabgabe Sorge zu tragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenforderungen, die am 31. Jänner 1996 fällig geworden seien, bestünden zu Recht. Die erschwerte Einbringlichkeit dieser Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin sei unbestritten und stehe auf Grund der Betriebsauflassung fest. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen, nämlich die damalige bis 12. März 1996 währende Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin, die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung seien nicht weiter bestritten und auf Grund der Aktenlage als verwirklicht anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung verletzt. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe nicht geprüft, ob die Abgaben "nicht ohne Schwierigkeiten" bei der Primärschuldnerin hätten eingebracht werden können. Vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug vom 6. Juli 2000, dem zu entnehmen ist, dass der Firmenwortlaut der Primärschuldnerin "E & Co Gesellschaft m. b.H." am 22. März 1996 in "A Ges.m.b.H." abgeändert wurde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. Nr. 21/1962 idF LGBl. Nr. 40/1992, haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben dem Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH ist nach der genannten Bestimmung demnach unter anderem, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können.
Nach dem vorgelegten Firmenbuchauszug wurde der Firmenwortlaut der Primärschuldnerin von "E & Co Gesellschaft m.b.H." mit der Eintragung vom 22. März 1996 auf "A Ges.m.b.H." geändert.
Wurde durch eine Satzungsänderung bloß der Firmenwortlaut verändert, dann ändert diese Firmenänderung als bloßer Namenswechsel nichts am Wesen der durch den Gesellschaftsvertrag errichteten Gesellschaft (vgl. auch Urteil des OGH vom 28. August 1985, 6 Ob 640/85). Dies bedeutet, dass die für die Gesellschaft "E & Co Gesellschaft m.b.H." entstandenen Abgabenschulden nach der Namensänderung auf "A Ges.m.b.H." von dieser Gesellschaft gefordert werden können, weil der bloße Namenswechsel der Gesellschaft keinen Schuldnerwechsel herbeigeführt hat.
Nach den Beschwerdebehauptungen halte die primärschuldnerische GmbH nach wie vor ihren Geschäftsbetrieb aufrecht und die Abgabenschuld sei ohne Schwierigkeiten einbringlich.
Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom 23. Juli 1996 mit folgendem Inhalt:
"Die 'E & Co. Gesellschaft m.b.H.' ... wurde laut Eintragung vom 22.3.1996 (Generalversammlungsbeschluss vom 12.3.1996) in den im Betreff angeführten Firmawortlaut geändert.
Geschäftsführer vom 21.10.1992 bis 12.3.1996 war (der Beschwerdeführer); nunmehr ist dies ...
Die Liquidation/Löschung der Firma konnte nicht festgestellt werden."
Nach dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der vorgelegten Akten fand eine Prüfung, ob bei der ab 22. März 1996 mit "A Ges.m.b.H." firmierenden Primärschuldnerin die Abgaben "ohne Schwierigkeiten" einbringlich waren, nicht statt. Die belangte Behörde ging vielmehr vom Nichtbestehen der Primärschuldnerin aus, weil weder im Firmenregister noch im Zentralgewerberegister für Wien die Firma "E & Co Gesellschaft m.b.H." aufschien.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen darüber traf, ob die Abgaben bei der mit der geänderten Firmenbezeichnung - nach der Aktenlage des vorliegenden Haftungsverfahrens - weiterhin bestehenden Primärschuldnerin "ohne Schwierigkeiten" eingebracht werden können oder nicht, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 29. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170136.X00Im RIS seit
19.09.2002