Norm
AußStrG §1 B3aRechtssatz
Dem Verlassenschaftsschuldner stehen Parteistellung und Rechtsmittel im Verlassenschaftsverfahren auch dann nicht zu, wenn das Verlassenschaftsgericht - anstatt einen Erben zur Einhebung der Schuld zu ermächtigen - den Schuldner anweist, an den Erben zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006021Dokumentnummer
JJR_19610524_OGH0002_0060OB00211_6100000_001