Norm
ZPO §503 Z4 E4c4Rechtssatz
Erfahrungssätze sind dann, wenn sie ein Weg sind, um erfahrungsgemäß auf das Vorgefallensein von Ereignissen zu schließen, den Rechtssätzen nicht gleichzuhalten und können daher in dritter Instanz nicht überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0043503Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019