Norm
EO §36 Z3 AbRechtssatz
Hat der Beklagte den Kläger arglistig zur Zurücknahme der Klage veranlaßt und sodann die Verfällung des Klägers zum Ersatz der Prozesskosten gem § 237 Abs 3 ZPO erwirkt, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückersatz der Prozesskosten aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zu, wenn er es unterlassen hat, die Durchführung der Exekution abzuwehren, obwohl ihm das Gesetz (§ 36 Z 3 EO) hiefür die Handhabe gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000846Dokumentnummer
JJR_19610524_OGH0002_0050OB00141_6100000_001