RS OGH 1961/5/24 5Ob141/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1961
beobachten
merken

Norm

EO §36 Z3 Ab
ZPO §411 Cc

Rechtssatz

Hat der Beklagte den Kläger arglistig zur Zurücknahme der Klage veranlaßt und sodann die Verfällung des Klägers zum Ersatz der Prozesskosten gem § 237 Abs 3 ZPO erwirkt, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückersatz der Prozesskosten aus dem Titel des Schadenersatzes nicht zu, wenn er es unterlassen hat, die Durchführung der Exekution abzuwehren, obwohl ihm das Gesetz (§ 36 Z 3 EO) hiefür die Handhabe gibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/61
    Entscheidungstext OGH 24.05.1961 5 Ob 141/61
    EvBl 1961/459 S 577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000846

Dokumentnummer

JJR_19610524_OGH0002_0050OB00141_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten