Norm
ABGB §1331Rechtssatz
Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß § 1331 ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, daß die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019