Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
Ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022