Norm
StPO §296Rechtssatz
Die dem bedingt Verurteilten erteilten Weisungen sind nicht ins Urteil aufzunehmen. Ist dies dennoch erfolgt, ist die als "Strafberufung" bezeichnete Beschwerde des Angeklagten gegen die ihm im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes über die bedingt Verurteilung erteilte Weisung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100472Dokumentnummer
JJR_19610526_OGH0002_0090OS00170_6100000_001