Norm
StPO §389Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 381, 389 - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden und es kann ihm demgemäß auch nicht aufgetragen werden, dem Privatankläger die im Zuge des Verfahrens erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101337Dokumentnummer
JJR_19610530_OGH0002_0070OS00125_6100000_001