Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Dem Vormund ist die Abgabe der bedingten Erbserklärung für das Mündel ohne gerichtliche Genehmigung grundsätzlich nicht verwehrt. Nach Rechtskraft der Einantwortung kann das Mündel daher die Haftung für die Schulden gemäß §§ 802, 815 ABGB nicht ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049095Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0060OB00108_6100000_001