RS OGH 1961/6/7 3Ob221/61, 1Ob675/80, 3Ob193/13y, 5Ob190/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1961
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Norm

ABGB §1393 A
ZPO §1 Ac
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Das Klagerecht ist immer der Ausfluss des dem einzelnen zustehenden materiellen Rechtes und steht nur dem zu, dem das materielle Recht zusteht; es kann von diesen nicht getrennt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0032658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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