Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Das Klagerecht ist immer der Ausfluss des dem einzelnen zustehenden materiellen Rechtes und steht nur dem zu, dem das materielle Recht zusteht; es kann von diesen nicht getrennt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0032658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020