Beisatz: Verstärkter Senat. Werden bewegliche Sachen von einem Rechtsgebiet ( Bundesrepublik Deutschland ) in ein anderes Rechtsgebiet ( Österreich ) gebracht, dann bleiben zwar die an ihnen vorher begründeten Rechte bestehen, alle später eingtretenden Veränderungen aer dinglichen Rechtslage sind daher nach dem neuen Statut zu beurteilen. (T1) = JBl 1977,261 = SZ 49/138 = EvBl 1977/26 S 68